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STK 2023 74

Unterlassung der Nothilfe, Sachbeschädigung

Schwyz · 2025-03-10 · Deutsch SZ
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Unterlassung der Nothilfe, Sachbeschädigung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Jugendanwalt C.________,

E. 2 D.________, E.________ und F.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend Unterlassung der Nothilfe, Sachbeschädigung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Jugendgerichts vom

E. 4 Juli 2023, JGO 2022 1);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am Wochenende vom 1. und 2. August 2020 konsumierte H.________ sel. am Wohnort von I.________ und dessen Eltern J.________ und K.________ Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel, u.a. ein Morphium- Gemisch, und verstarb in der Folge am frühen Sonntag. Am 13. September 2022 überwies die Jugendanwaltschaft den Strafbefehl vom 23. Juni 2022 gegen den Beschuldigten als Anklage wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB dem Jugendgericht (Vi-act. 1 f.). Der Vorwurf gegen den Beschuldigten wird gestützt auf folgenden Sachverhalt erhoben: Am 1. August 2020 zwischen ca. 13.00 Uhr und 17.00 Uhr konsumierten M.________, N.________ und H.________ sel. im Schlafzimmer von I.________ an der O.________ (Adresse) gemeinsam Amphetamin und ein Morphium-Gemisch. Anschliessend, d.h. ca. um 17.00 Uhr, verliessen M.________ und H.________ sel. das Zimmer und begaben sich im Par- terre in den Partyraum („Rüümli“) der Liegenschaft an der O.________ (Adresse), wo sich H.________ sel. neben P.________ setzte. Da diese krank und bleich ausgesehen hatte, kontrollierte P.________ H.________ sel. im 5-Minutentakt die Atmung und den Puls, wobei H.________ sel. bereits „Zuckungen beim Atmen“ aufwies, sie stosswei- se tief einatmete und länger wieder nicht, und ihr Speichel aus dem Mund lief. Zwischen ca. 17.30 Uhr und 19.00 Uhr verliess H.________ sel. den Partyraum und begab sich wackligen Schrittes nach draussen in die Gar- tenlaube, wo sie sich rechtwinklig und mit dem Kopf dieser zugewandt zu K.________ auf eine mit Decken und Kissen unterlegte Holzpalette legte. Aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel schlief H.________ sel. zwischen frühestens 17.30 Uhr und spätestens 19.00 Uhr ein. ln der Fol- ge liess sie sich nicht mehr aufwecken und geriet in eine mehrere Stun- den andauernde Agoniephase im Sinne einer Vita minima. Während die- ser mehrstündigen Agoniephase schwebte H.________ sel. in unmittel- barer Lebensgefahr. H.________ sel. verstarb zwischen ca. 03.39 Uhr und 07.39 Uhr des 2. August 2020 an einer zentralen Atemlähmung in- folge einer Misch-lntoxikation mit Morphin und Alprazolam. A.________ hielt sich am 1. August 2020 - abgesehen von ca. 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr sowie von ca. 19.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr - auf der Liegen- schaft, O.________ (Adresse), auf. Am Abend sah er, wie anwesende

Kantonsgericht Schwyz 3 Personen (so u.a. P.________) regelmässig kontrollierten, ob H.________ sel. noch atmete und ihr den Puls kontrollierten. Zudem erkannte A.________, dass H.________ sel. in die Seitenlage gedreht worden war. A.________ sah und hörte, dass H.________ sel. röchelnd und panikartig atmete, zwischendurch ihre Atmung aussetzte und ca. alle fünf Minuten ein Geräusch wie ein „Gruchzen“ von sich gab, welche man bis ins „Rüümli“ hörte sowie Zuckungen hatte. Zudem liess sie sich von den anwesenden Personen nicht mehr aufwecken bzw. war nicht mehr ansprechbar. Spätestens ab ca. 22.00 Uhr spitzte sich die Diskussion zwischen A.________ und den anwesenden Personen (K.________, P.________, L.________, Q.________, I.________) be- züglich der Frage, ob H.________ sel. ärztliche Hilfe benötigen würde, weiter zu. Dabei wurde auch erwähnt, dass H.________ sel. im Laufe des Nachmittages Betäubungsmittel, u.a. auch Morphium, konsumiert hatte. Zu diesem Zeitpunkt wusste A.________ bereits, dass H.________ sel. im Verlaufe des Nachmittages Alkohol, Marihuana und 1-2 Tabletten Xanax konsumiert hatte. Von einer Alarmierung des Rettungsdienstes sah A.________ und die anderen Anwesenden hingegen ab, weil er - wie auch alle übrigen Anwesenden - gegenüber den Rettungskräften nicht erklären wollte, dass sich H.________ sel. aufgrund des vorgängigen Betäubungsmittelkonsums in diesem Zustand befand. Irgendwann ist A.________ dann eingeschlafen und gegen 07.00 Uhr erwacht. Ab ca. 22.00 Uhr, als A.________ wusste, dass H.________ mitunter Morphium, Xanax, Alkohol und Marihuana im Laufe des Nachmittages konsumiert hatte, er sah, wie bei ihr regelmässig der Puls kontrolliert wurde (so u.a. durch P.________) und er die röchelnde, panikartige At- mung von H.________ sel. hörte, spätestens jedoch während der gesam- ten Zeit, als H.________ sel. weder ansprechbar war noch sich wecken liess, wusste A.________ bzw. musste A.________ zumindest damit ge- rechnet und es auch in Kauf genommen haben, dass H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und dass die getroffenen Mass- nahmen - das Kontrollieren des Pulses und das Versetzen in die Seiten- lage - angesichts des besorgniserregenden Zustands von H.________ sel. offensichtlich keinerlei Besserung zeigten. Nichtsdestotrotz unterliess A.________ sowie die anderen anwesenden Personen aus höher gewichtetem Eigeninteresse wissentlich und willent- lich, die Ambulanz aufzubieten. Dies obwohl A.________ wusste, dass H.________ sel. aufgrund ihres Gesundheitszustandes dringend profes- sionelle medizinische Hilfe benötigte, die rechtzeitige Alarmierung des Rettungsdienstes zwingend gewesen wäre und er mit dem Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei ihr hätte helfen können. A.________ wäre das Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Alternativ wäre es A.________ sowie den anderen anwesenden Personen auch möglich gewesen, H.________ sel. zur nur

Kantonsgericht Schwyz 4 wenige Meter entfernten Notfallstation im Spital R.________ zu transpor- tieren bzw. zu tragen. B. Das Jugendgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Juli 2023 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1’000.00, deren Vollzug es bei einer Probezeit von einem Jahr aufschob (Dispositivziff. 1-3). Die Verfahrenskosten von total Fr. 9’789.25 auferlegte es dem Beschuldigten und erliess sie ihm vollständig (Dispositivziff. 6). Die recht- zeitig angemeldete Berufung erklärte der Beschuldigte innert Frist und focht das Urteil „vollumfänglich“ an. Er verlangt einen Freispruch von der am 1. bis

2. August 2020 begangenen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB (KG-act. 3). Zudem beantragt er ein Gutachten über den tatsäch- lichen Zeitpunkt der „unmittelbaren“ Lebensgefahr und über seinen körperli- chen und geistigen Zustand zur Tatzeit, die Befragung namentlich bezeichne- ter Auskunftspersonen im Zusammenhang eines Telefonanrufs an eine Kran- kenschwester sowie den Beizug der Akten des Erwachsenenverfahrens (ebd.). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung, dem Beschul- digten seien in Aufhebung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten aufzuerlegen (KG-act. 5). C. Rechtsanwalt B.________ wurde am 19. Dezember 2024 verfahrenslei- tend als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren eingesetzt (KG- act. 12). D. An der gemeinsamen Verhandlung der Berufung des Beschuldigten und derjenigen von L.________ (STK 2023 75) hielt der amtliche Verteidiger an den Berufungs- und Beweisanträgen fest. Zudem verlangte er die Separathal- tung und Vernichtung sämtlicher Aufzeichnungen über unverwertbare Bewei- se. Schliesslich stellte er den Antrag, die Anschlussberufung sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hielt jedoch an der Anschlussberufung fest und bean-

Kantonsgericht Schwyz 5 tragte im Übrigen, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Für den Fall, dass das Gericht eine Verletzung des Konfrontationsanspruches sehe, beantragte er die Einvernahmen von P.________ und Q.________. Die Parteien erhoben gegen die schriftliche Eröffnung eines sofort begründeten Urteils keine Ein- wände (KG-act. 20);- und in Erwägung:

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht kann daher gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderun- gen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind auch in der mündlichen Berufungs- begründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2022 72 vom 28. Mai 2024 E. 1.a m.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren (Art. 3 JStPO).

a) Die Berufung erfasst die beschlossene Einstellung des Verfahrens we- gen der Sachbeschädigung nicht. Trotz „vollumfänglicher“ Anfechtung enthält die Rechtsmittelbegründung keine Anfechtungsgründe zu den abgewiesenen

Kantonsgericht Schwyz 6 Zivil- bzw. Entschädigungsforderungen (angef. Urteil Disp.-Ziff. 4 und 7) sowie zur Anordnung der Vernichtung von Daten (ebd. Ziff. 5), weshalb auf diese Punkte nicht weiter einzugehen ist.

b) Die Verteidigung moniert wegen Verletzung strafprozessualer Rechte die Unverwertbarkeit von Einvernahmeprotokollen. Die Teilnahmerechte der Parteien erstrecken sich indes nicht auf Befragungen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren (STK 2021 31 vom 3. Mai 2022 E. 2 m.H.). In Bezug auf die polizeiliche Befragung des Beschuldigten als Aus- kunftsperson (Art. 142 Abs. 2 und Art. 179 Abs. 1 StPO) wenige Stunden nach dem Tod von H.________ sel. (U-act. 10.2.001) ist zudem festzuhalten, dass damals seine Verteidigung noch nicht notwendig war. Die Polizei wies ihn da- mals abgesehen von der Aufklärung über die Aussageverweigerungsrechte im Sinne von Art. 181 StPO darauf hin, nicht zur Aussage verpflichtet zu sein und sich strafbar zu machen, wenn er jemanden zu Unrecht einer Straftat be- schuldige oder der Strafverfolgung entziehe oder wenn er wider besseres Wissen eine nicht geschehene Straftat anzeige (U-act. 10.2.001 Nr. 2 f.). Wie es sich im Einzelnen mit der Verwertbarkeit von Einvernahmen und der Wah- rung von Konfrontationsrechten verhält, kann hier ebenso offengelassen wer- den, wie die Behandlung der einzelnen Beweisanträge der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft.

2. Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die allgemeine Nothilfepflicht bei Lebensgefahr wurde erst 1989 ein- geführt und im Vergleich mit den Nachbarländern restriktiv auf Fälle dringlicher Lebensgefahr eingeschränkt, weil sie jeden treffen kann (dazu s. Coninx, recht 2024/4, S. 191 f. m.H.; vgl. auch Schultz, ZStrR 1991 S. 405 f.). Im Unter- schied zu Art. 129 StGB muss die Gefahr, also der Zustand, bei dem nach

Kantonsgericht Schwyz 7 dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Tod bevorsteht (dazu vgl. Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 129 StGB N 11), als Voraussetzung der Nothilfe einge- treten sein. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr mit der Metapher, dass das Leben „an einem seidenen Faden hängen“ muss, Bedeutung zu verleihen bzw. mit einer Situation zu erklären, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr „entstehen zu lassen“ (dazu Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 37 mit Bezug auf Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 4.A.2022, § 4 N 68), hilft nicht weiter. Der Tatbestand setzt eine unmittelbare Lebensgefahr unabhängig von deren Ursache (Maeder, ebd. N 40 m.H.) bzw. Entstehung voraus. Anders als bei der Aussetzung (vgl. Art. 127 StGB) muss zudem das Leben und nicht nur die Gesundheit („blosse“ Leibesgefahr, BBl 1985 S. 1034) gefährdet sein (Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 12 m.H.). Es genügt die ernsthafte Möglichkeit eines nahen Todes (vgl. BGE 121 IV 18 m.H. auf BGE 111 IV 51 E. 2 m.w.H.) bzw. die „akute“ Gefährdung (BGE 91 IV 193) des Lebens. Allerdings ist Art. 128 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Ege, AK, Art. 128 N 1): Der Tatbestand von Art. 128 StGB ist erfüllt, sobald der Täter nicht hilft, ohne dass es darauf an- kommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre (vgl. auch Maeder, ebd. N 7 f.). Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt jedoch, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie aus- reichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist. Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorganisa- tionen gibt, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (BGer 7B_259/2022 vom

E. 8 April 2024 E. 3.2.2 m.H.). Die zu leistende Hilfe beschränkt sich aber auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünfti- gerweise erwartet werden können (BGE 150 IV 384 E. 4.2.2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 8

a) Aufgrund des IRM-Gutachtens ist erstellt, dass das todesursächliche Intoxikationsgeschehen nach der oralen Einnahme des Morphiums in der Ge- genwart von M.________ und N.________ bei H.________ sel. rasch einsetz- te und nach einer mehrere Stunden langen Agoniephase im Sinne einer vita minima zum Tod zwischen ca. 03:39 und 07:39 führte (U-act. 11.3.017 S. 4 ff. Ziff. 1 f. und 8). Damit war die unmittelbare Lebensgefahr, nämlich, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Tod nahe bevorstand, objektiv gege- ben. H.________ sel. geriet nach der Überdosis spätestens nach ihrem Ein- schlafen in der Gartenlaube in Gefahr, innert weniger Stunden zu sterben (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. A. 2022, § 4 N 68 m.H. auf BGE 121 IV 18). Es bestand nach Art. 128 Abs. 1 StGB objektiv für Personen wie den Beschuldigten, der an der Party gemäss der Anklage aus- ser 16:00 bis 17:30 Uhr sowie 19:00 bis 22:00 Uhr vor Ort war, eine Hilfs- pflicht. Dass H.________ sel. spätestens um 19:00 Uhr einschlief und nicht mehr aufweckbar war, ist aufgrund der Aussagen der noch als Auskunftsper- sonen unmittelbar nach dem Geschehen befragten K.________ (U- act. 10.4.001 Nr. 23: „wir haben sie auch nicht wachgekriegt“), Q.________ (U-act. 10.7.001 Nr. 35 und 10.7.003 Nr. 82) und P.________ (U-act. 10.1.001 Nr. 28) bewiesen. Es bleibt zu prüfen, ob dem in der fraglichen Zeit anwesen- den Beschuldigten der Tatbestand auch subjektiv zurechenbar ist, insbeson- dere ob er die unmittelbare Lebensgefahr erkannte. Dabei war für das Ju- gendgericht unter anderem die Auffassung der Gutachter massgeblich, dass unabhängig von der Kenntnis eines Betäubungsmittelkonsums durch Dritte unverzüglich der Notruf alarmiert werden sollte, falls ihnen Personen auffallen, die stark verwirrt erscheinen, nur noch erschwert erweckbar oder bewusstlos sind und/oder eine nicht normale Atmung (z.B. tiefes Schnarchen, Atemaus- setzer/Atempausen über mehrere Sekunden, sehr flache und schnelle Atmung oder stark verlangsamte Atmung) aufweisen (angef. Urteil S. 19 E. 4.2 in fine m.H. auf U-act. 11.1.007 S. 8 Ziff. 10). Diese Auffassung betrifft indes die all- gemeine Erkennbarkeit eines Notfalls und deckt damit – was ohnehin nicht die

Kantonsgericht Schwyz 9 Aufgabe der Gutachter ist – etwa nicht die hier objektiv soeben bejahte Rechtsfrage des Vorliegens unmittelbarer Lebensgefahr, aber auch nicht die Beurteilung des Wissens und Willens der involvierten Personen ab, worauf nachfolgend auf der Ebene des subjektiven Tatbestands einzugehen ist (nachfolgend lit. b). In objektiver Hinsicht sind aber immerhin keine Umstände ersichtlich, unter denen es dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen wäre, den Rettungsdienst zu alarmieren oder Hilfe im nahegelegenen Spital anzu- fordern.

b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesonde- re die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelba- re Lebensgefahr ein (BGer 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 m.H.; BGer 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2 ohne Äusserung zum Eventual- vorsatz wie Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 128 StGB N 11 m.H. auf BGE 121 IV 21; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 74). Eventualvorsatz wird für die Ver- pflichtung, die sich aus der unmittelbaren Lebensgefahr ergibt, und die Hilfe- bedürftigkeit des Opfers als genügend erachtet (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 52 f. m.H.; Ege, a.a.O., Art. 128 StGB N 8 m.H. auf indes in den eben zitierten BGer nicht erwähnten BGer 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 2, insbes. E. 2.b). Weil das Element der Unmittelbarkeit bzw. Dringlichkeit der Lebensgefahr verhindern soll, dass jedermann nothilfepflichtig wird (vgl. oben vor lit. a), ist davon auszugehen, dass der Täter um die unmittelba- re Lebensgefahr wissen bzw. diese ihm wie in den Beispielen der Botschaft (BBl 1985 S. 1034: Ertrinken, Zusammenbruch wegen Herzanfalls, auf der Strasse liegenbleibender Betrunkener) offenkundig sein muss (vgl. Schultz, ZBJV 1996 S. 591 und ZStrR 1991 S. 407), was insofern Eventualvorsatz auszuschliessen scheint (dazu indes unten lit. ee). Die deutliche Erkennbar- keit der unmittelbaren Lebensgefahr behandelte die Rechtsprechung auch schon auf der Ebene des objektiven Tatbestands (Pra 1996 Nr. 133).

Kantonsgericht Schwyz 10 aa) Die Anklage geht in Bezug auf die allgemeine Erkennbarkeit bzw. Offenkundigkeit der Lebensgefahr davon aus, dass H.________ sel. auf- grund einer Überdosis an Betäubungsmitteln einschlief und in der danach ein- tretenden Agoniephase nicht mehr aufweckbar war (oben lit. A Absatz 2). Konkret wirft sie dem Beschuldigten vor, erkannt zu haben, dass H.________ sel. in die Seitenlage gedreht war, röchelnd und panikartig teilweise ausset- zend mit einem Geräusch wie ein „Gruchzen“ atmete, Zuckungen hatte und sich nicht mehr aufwecken liess. Er habe bezüglich der Frage mitdiskutiert, ob H.________ sel. ärztliche Hilfe benötigen würde. Dabei sei auch erwähnt wor- den, dass sie im Laufe des Nachmittages Betäubungsmittel, u.a. Morphium, konsumiert habe. Spätestens in der gesamten Zeit, als sie weder ansprechbar noch aufweckbar gewesen sei, habe er gewusst bzw. zumindest damit rech- nen müssen und habe es auch in Kauf genommen, dass sie in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte. bb) Das Jugendgericht ging davon aus, es sei erkannt worden, dass sich die Verstorbene in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe. In der Gruppe sei diskutiert worden, ihr medizinische Hilfe zukommen zu lassen, was der Beschuldigte eingeräumt habe. Ihm sei zwar deren Morphiumkonsum erst im Nachhinein bekannt geworden (angef. Urteil S. 18 E. 4.1). Er habe aber vor Ort deren merkwürdige Atemgeräusche und die Diskussionen um Beizug medizinischer Hilfe mitbekommen. Damit sei davon auszugehen, dass er ihren lebensgefährlichen Zustand in Kauf genommen habe (ebd. S. 19 E. 4.2, 2. Absatz). Dass der Beschuldigte erkannt habe, dass H.________ sel. nicht mehr aufweckbar war, stellte das Jugendgericht nicht fest. Sein jugendli- ches Alter und der Umstand, dass er sich hätte älteren, erwachsenen Perso- nen widersetzen müssen, sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch durch den Anruf bei der Krankenschwester hätten die Anwesenden ihre Hilfspflicht nicht erfüllt (ebd. S. 20 E. 5).

Kantonsgericht Schwyz 11 cc) Der amtliche Verteidiger macht als Ausgangslage für den Beschuldigten geltend, er habe bereits am frühen Nachmittag Betäubungsmittel konsumiert, sei mit der etwas müde wirkenden H.________ sel. aber problemlos die Trep- pe hinuntergelaufen und habe danach die Party verlassen, ohne irgendwelche Anzeichen einer Überdosis mitzubekommen. Um 22:00 Uhr sei er wieder zurückgekehrt und habe eine Situation angetroffen, in der sich ein halbes Dut- zend Erwachsene um die den „Rausch“ ausschlafende H.________ sel. gekümmert habe. Er habe gehört, dass eine fachkundige Person angerufen worden sei, die gesagt habe, dass man nichts unternehmen müsse. Danach habe er fast die ganze Zeit in einem anderen Raum Alkohol und Betäubungs- mittel konsumiert. Am Morgen sei er nach dem Tod von H.________ sel. auf- gewacht. Die Staatsanwaltschaft hält das angefochtene Urteil für schlüssig und richtig. dd) Soweit das Jugendgericht darauf abstellt, der schlechte gesundheitliche Zustand von H.________ sel. sei erkannt worden, ist dies einerseits nicht er- heblich, da der Tatbestand unmittelbare Lebensgefahr voraussetzt. Dass sich der Zustand von H.________ sel. trotz der getroffenen Massnahmen – Kon- trollieren des Atems sowie des Pulses und das Versetzen in die Seitenlage – im Verlauf der Nacht äusserlich erkennbar verschlechtert hätte, lässt sich an- dererseits anhand des Anklagesachverhalts nicht ausmachen. Dass der Be- schuldigte nach seiner Rückkehr um 22:00 Uhr selber oder als allgemein dis- kutiert hätte wahrnehmen können, dass die eingeschlafene H.________ sel. nicht mehr aufweckbar war, legt ihm das Gericht im Gegensatz zur Anklage wie gesagt nicht zur Last. Der Beschuldigte bemerkte nach eigenen Angaben erst am Morgen, als sofort der Notfall alarmiert wurde, dass sie „wie in Koma“ gelegen und nicht mehr aufgewacht sei (U-act. 10.2.001 Nr. 20 in fine). Dage- gen sei H.________ sel. am Tag zuvor frühabends schon im Rüümli einge- schlafen, sei wieder aufgewacht und nach draussen in die Gartenlaube ge- gangen (ebd. Nr. 10). Zwar kann entgegen dem Jugendgericht als bewiesen

Kantonsgericht Schwyz 12 erachtet werden, dass der Beschuldigte mitbekam, dass H.________ sel. Morphium konsumierte (U-act. 10.2.001 Nr. 4, 10 und 17). Indes wird ihm nicht vorgeworfen, um die tödlichen Intoxikationswirkungen gewusst zu haben. Gemäss seinen Aussagen sei H.________ sel. draussen in der Gartenlaube beim Schlafen ständig überwacht und ihr der Puls gefühlt worden und sie ha- be alle fünf Minuten ein „Gruchzen“ bzw. panikartiges Röcheln von sich gege- ben (U-act. 10.2.001 Nr. 4 und 20). Diese Angaben lassen zwar darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Sorgen um die Gesundheit von H.________ sel. mitbekam und vielleicht auch teilte, indes nicht, dass er in Kenntnis davon, dass sie nicht mehr aufweckbar war, um die unmittelbare Lebensgefahr hätte wissen müssen. Es ist ihm nicht zu widerlegen, darauf vertraut zu haben, dass sie gemäss der Auffassung anderer Personen vor Ort bloss schlafen gelassen werden könne (ebd. Nr. 10 in fine). Hinzu kommt die seitens des Jugendgerichts und der Staatsanwaltschaft nicht infrage gestellte Tatsache einer Telefonauskunft einer Krankenschwester, solange die Verstor- bene atme, könne sie in Seitenlage schlafen gelassen werden. Dieser Be- scheid war dem minderjährigen Beschuldigten ebenfalls bekannt (U- act. 10.2.001 Nr. 4, 20 und 24). Es ist ihm unter diesen Umständen angesichts seines Alters nicht das Bewusstsein nachzuweisen, dass H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte, so dass ihr entgegen der Auffassung anderer, zum Teil erwachsener Personen hätte dringlich medizinische Hilfe geleistet werden müssen. Angesichts des fehlenden Wissens um die unmittel- bare Lebensgefahr mangelte es dem Beschuldigten an der tatbestandsmässi- gen Voraussetzung, überhaupt einen Willen hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe zu bilden. ee) Nach der Anklage habe der Beschuldigte – wie auch alle übrigen Anwe- senden – gegenüber den Rettungskräften nicht den vorgängigen Betäubungs- mittelkonsum von H.________ sel. erklären wollen. Dass der Beschuldigte, wenn er abgesehen vom Gesagten (oben lit. dd) doch mit einer unmittelbaren

Kantonsgericht Schwyz 13 Lebensgefahr und einer entsprechenden Hilfsbedürftigkeit von H.________ sel. gerechnet hätte, aus diesem Grund die Nothilfe eventualvorsätzlich unter- lassen haben soll, vermag nicht einzuleuchten: Schlüssig würde allenfalls er- scheinen, dass niemand den allgemeinen Konsum von Betäubungsmitteln im Haus I, J + K.________ oder zumindest den eigenen Drogenmissbrauch of- fenlegen wollte. Diesen Vorwurf erhebt die Anklage indes nicht explizit, wes- halb die Berücksichtigung entsprechender Motivationen zur Begründung von Eventualvorsatz aus anklageformalen Gründen problematisch, wenn nicht unzulässig wäre. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, zumal keine Hinwei- se dafür ersichtlich sind, dass der Beschuldigte zur Vertuschung des allge- meinen Drogenkonsums an der Party im Haus I, J + K.________ über eine doch für möglich gehaltene Lebensgefahr hätte hinwegsehen wollen. Es ist nicht erstellt und ebenso wenig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte selbst bei möglich gehaltener Lebensgefahr und entsprechender Hilfsbedürftigkeit der Verstorbenen eine Unterlassung der Nothilfe in Kauf genommen hätte, nur um den eigenen Betäubungsmittelkonsum zu vertuschen. Dagegen spricht vielmehr, dass er diesen Missbrauch spontan offenlegte (U-act. 10.2.001 Nr. 18). Der Todeseintritt frühmorgens am 2. August 2020 als (hypothetischer) Erfolg der Unterlassung der Nothilfe ist in diesbezüglichen Überlegungen schliesslich konsequenterweise wegzudenken. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. oben E. 2), und es gilt zur Abgrenzung des vorsätzlichen Handelns von hier straflosem pflichtwidrig un- vorsichtigem Verhalten (bewusste Fahrlässigkeit) den unzulässigen ex post- Schluss auf einen ex ante bestehenden Täterwillen zu vermeiden (dazu vgl. Niggli/Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 53c ff). Insofern dürfen zufolge des am frühen Sonntag eingetretenen Todes an den Beschuldigten als aussenstehendem jugendlichen Partygast nicht zu hohe Anforderungen gestellt und ihm vorgeworfen werden, angesichts der Diskussionen um die

Kantonsgericht Schwyz 14 Morphiumüberdosis und die medizinische Hilfsbedürftigkeit H.________ sel. auch billigend in Lebensgefahr liegengelassen zu haben. Für ein willentliches In-Kauf-Nehmen der Unterlassung von Nothilfe aus Gleichgültigkeit oder Risi- kobereitschaft gegenüber dem Leben der Verstorbenen sind keine überzeu- genden Indizien vorhanden. Massgebend bleibt: Dem Beschuldigten ist nicht zu widerlegen, gemeint zu haben, dass H.________ sel. ohne Lebensgefahr kontrolliert schlafen gelassen werden könne, wie das von anderen und auch erwachsenen Personen gesagt wurde (vgl. oben lit. dd). 3.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
  2. Zivilforderungen: a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 13’273.00 wird abgewiesen. b) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. August 2020 wird abgewiesen. c) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. August 2020 wird abgewiesen. d) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 10’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. August 2020 wird abgewiesen.
  3. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG xx).
  4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 9’789.25 und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 gehen zu Lasten des Staates.
  5. Die Entschädigungsforderung von D.________ wird abgewiesen. Kantonsgericht Schwyz 16
  6. Der Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Jugendgerichtskasse mit Fr. 20’000.00 (inkl. MWST und Ausgaben) entschädigt. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit Fr. 8’000.00 (inkl. MWST und Ausgaben) entschädigt.
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  8. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 5. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Vertreter der Privatkläger (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten zusammen mit STK 2023 75 und zur Meldung an den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei, Ziff. 3), Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. DNA- Löschformular U-act. 1.2.004), die KOST (elektr. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 10. März 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 10. März 2025 STK 2023 74 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Jugendanwalt C.________,

2. D.________, E.________ und F.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend Unterlassung der Nothilfe, Sachbeschädigung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Jugendgerichts vom

4. Juli 2023, JGO 2022 1);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am Wochenende vom 1. und 2. August 2020 konsumierte H.________ sel. am Wohnort von I.________ und dessen Eltern J.________ und K.________ Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel, u.a. ein Morphium- Gemisch, und verstarb in der Folge am frühen Sonntag. Am 13. September 2022 überwies die Jugendanwaltschaft den Strafbefehl vom 23. Juni 2022 gegen den Beschuldigten als Anklage wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB dem Jugendgericht (Vi-act. 1 f.). Der Vorwurf gegen den Beschuldigten wird gestützt auf folgenden Sachverhalt erhoben: Am 1. August 2020 zwischen ca. 13.00 Uhr und 17.00 Uhr konsumierten M.________, N.________ und H.________ sel. im Schlafzimmer von I.________ an der O.________ (Adresse) gemeinsam Amphetamin und ein Morphium-Gemisch. Anschliessend, d.h. ca. um 17.00 Uhr, verliessen M.________ und H.________ sel. das Zimmer und begaben sich im Par- terre in den Partyraum („Rüümli“) der Liegenschaft an der O.________ (Adresse), wo sich H.________ sel. neben P.________ setzte. Da diese krank und bleich ausgesehen hatte, kontrollierte P.________ H.________ sel. im 5-Minutentakt die Atmung und den Puls, wobei H.________ sel. bereits „Zuckungen beim Atmen“ aufwies, sie stosswei- se tief einatmete und länger wieder nicht, und ihr Speichel aus dem Mund lief. Zwischen ca. 17.30 Uhr und 19.00 Uhr verliess H.________ sel. den Partyraum und begab sich wackligen Schrittes nach draussen in die Gar- tenlaube, wo sie sich rechtwinklig und mit dem Kopf dieser zugewandt zu K.________ auf eine mit Decken und Kissen unterlegte Holzpalette legte. Aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel schlief H.________ sel. zwischen frühestens 17.30 Uhr und spätestens 19.00 Uhr ein. ln der Fol- ge liess sie sich nicht mehr aufwecken und geriet in eine mehrere Stun- den andauernde Agoniephase im Sinne einer Vita minima. Während die- ser mehrstündigen Agoniephase schwebte H.________ sel. in unmittel- barer Lebensgefahr. H.________ sel. verstarb zwischen ca. 03.39 Uhr und 07.39 Uhr des 2. August 2020 an einer zentralen Atemlähmung in- folge einer Misch-lntoxikation mit Morphin und Alprazolam. A.________ hielt sich am 1. August 2020 - abgesehen von ca. 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr sowie von ca. 19.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr - auf der Liegen- schaft, O.________ (Adresse), auf. Am Abend sah er, wie anwesende

Kantonsgericht Schwyz 3 Personen (so u.a. P.________) regelmässig kontrollierten, ob H.________ sel. noch atmete und ihr den Puls kontrollierten. Zudem erkannte A.________, dass H.________ sel. in die Seitenlage gedreht worden war. A.________ sah und hörte, dass H.________ sel. röchelnd und panikartig atmete, zwischendurch ihre Atmung aussetzte und ca. alle fünf Minuten ein Geräusch wie ein „Gruchzen“ von sich gab, welche man bis ins „Rüümli“ hörte sowie Zuckungen hatte. Zudem liess sie sich von den anwesenden Personen nicht mehr aufwecken bzw. war nicht mehr ansprechbar. Spätestens ab ca. 22.00 Uhr spitzte sich die Diskussion zwischen A.________ und den anwesenden Personen (K.________, P.________, L.________, Q.________, I.________) be- züglich der Frage, ob H.________ sel. ärztliche Hilfe benötigen würde, weiter zu. Dabei wurde auch erwähnt, dass H.________ sel. im Laufe des Nachmittages Betäubungsmittel, u.a. auch Morphium, konsumiert hatte. Zu diesem Zeitpunkt wusste A.________ bereits, dass H.________ sel. im Verlaufe des Nachmittages Alkohol, Marihuana und 1-2 Tabletten Xanax konsumiert hatte. Von einer Alarmierung des Rettungsdienstes sah A.________ und die anderen Anwesenden hingegen ab, weil er - wie auch alle übrigen Anwesenden - gegenüber den Rettungskräften nicht erklären wollte, dass sich H.________ sel. aufgrund des vorgängigen Betäubungsmittelkonsums in diesem Zustand befand. Irgendwann ist A.________ dann eingeschlafen und gegen 07.00 Uhr erwacht. Ab ca. 22.00 Uhr, als A.________ wusste, dass H.________ mitunter Morphium, Xanax, Alkohol und Marihuana im Laufe des Nachmittages konsumiert hatte, er sah, wie bei ihr regelmässig der Puls kontrolliert wurde (so u.a. durch P.________) und er die röchelnde, panikartige At- mung von H.________ sel. hörte, spätestens jedoch während der gesam- ten Zeit, als H.________ sel. weder ansprechbar war noch sich wecken liess, wusste A.________ bzw. musste A.________ zumindest damit ge- rechnet und es auch in Kauf genommen haben, dass H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und dass die getroffenen Mass- nahmen - das Kontrollieren des Pulses und das Versetzen in die Seiten- lage - angesichts des besorgniserregenden Zustands von H.________ sel. offensichtlich keinerlei Besserung zeigten. Nichtsdestotrotz unterliess A.________ sowie die anderen anwesenden Personen aus höher gewichtetem Eigeninteresse wissentlich und willent- lich, die Ambulanz aufzubieten. Dies obwohl A.________ wusste, dass H.________ sel. aufgrund ihres Gesundheitszustandes dringend profes- sionelle medizinische Hilfe benötigte, die rechtzeitige Alarmierung des Rettungsdienstes zwingend gewesen wäre und er mit dem Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei ihr hätte helfen können. A.________ wäre das Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Alternativ wäre es A.________ sowie den anderen anwesenden Personen auch möglich gewesen, H.________ sel. zur nur

Kantonsgericht Schwyz 4 wenige Meter entfernten Notfallstation im Spital R.________ zu transpor- tieren bzw. zu tragen. B. Das Jugendgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Juli 2023 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1’000.00, deren Vollzug es bei einer Probezeit von einem Jahr aufschob (Dispositivziff. 1-3). Die Verfahrenskosten von total Fr. 9’789.25 auferlegte es dem Beschuldigten und erliess sie ihm vollständig (Dispositivziff. 6). Die recht- zeitig angemeldete Berufung erklärte der Beschuldigte innert Frist und focht das Urteil „vollumfänglich“ an. Er verlangt einen Freispruch von der am 1. bis

2. August 2020 begangenen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB (KG-act. 3). Zudem beantragt er ein Gutachten über den tatsäch- lichen Zeitpunkt der „unmittelbaren“ Lebensgefahr und über seinen körperli- chen und geistigen Zustand zur Tatzeit, die Befragung namentlich bezeichne- ter Auskunftspersonen im Zusammenhang eines Telefonanrufs an eine Kran- kenschwester sowie den Beizug der Akten des Erwachsenenverfahrens (ebd.). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung, dem Beschul- digten seien in Aufhebung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten aufzuerlegen (KG-act. 5). C. Rechtsanwalt B.________ wurde am 19. Dezember 2024 verfahrenslei- tend als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren eingesetzt (KG- act. 12). D. An der gemeinsamen Verhandlung der Berufung des Beschuldigten und derjenigen von L.________ (STK 2023 75) hielt der amtliche Verteidiger an den Berufungs- und Beweisanträgen fest. Zudem verlangte er die Separathal- tung und Vernichtung sämtlicher Aufzeichnungen über unverwertbare Bewei- se. Schliesslich stellte er den Antrag, die Anschlussberufung sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hielt jedoch an der Anschlussberufung fest und bean-

Kantonsgericht Schwyz 5 tragte im Übrigen, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Für den Fall, dass das Gericht eine Verletzung des Konfrontationsanspruches sehe, beantragte er die Einvernahmen von P.________ und Q.________. Die Parteien erhoben gegen die schriftliche Eröffnung eines sofort begründeten Urteils keine Ein- wände (KG-act. 20);- und in Erwägung:

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht kann daher gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderun- gen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind auch in der mündlichen Berufungs- begründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2022 72 vom 28. Mai 2024 E. 1.a m.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren (Art. 3 JStPO).

a) Die Berufung erfasst die beschlossene Einstellung des Verfahrens we- gen der Sachbeschädigung nicht. Trotz „vollumfänglicher“ Anfechtung enthält die Rechtsmittelbegründung keine Anfechtungsgründe zu den abgewiesenen

Kantonsgericht Schwyz 6 Zivil- bzw. Entschädigungsforderungen (angef. Urteil Disp.-Ziff. 4 und 7) sowie zur Anordnung der Vernichtung von Daten (ebd. Ziff. 5), weshalb auf diese Punkte nicht weiter einzugehen ist.

b) Die Verteidigung moniert wegen Verletzung strafprozessualer Rechte die Unverwertbarkeit von Einvernahmeprotokollen. Die Teilnahmerechte der Parteien erstrecken sich indes nicht auf Befragungen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren (STK 2021 31 vom 3. Mai 2022 E. 2 m.H.). In Bezug auf die polizeiliche Befragung des Beschuldigten als Aus- kunftsperson (Art. 142 Abs. 2 und Art. 179 Abs. 1 StPO) wenige Stunden nach dem Tod von H.________ sel. (U-act. 10.2.001) ist zudem festzuhalten, dass damals seine Verteidigung noch nicht notwendig war. Die Polizei wies ihn da- mals abgesehen von der Aufklärung über die Aussageverweigerungsrechte im Sinne von Art. 181 StPO darauf hin, nicht zur Aussage verpflichtet zu sein und sich strafbar zu machen, wenn er jemanden zu Unrecht einer Straftat be- schuldige oder der Strafverfolgung entziehe oder wenn er wider besseres Wissen eine nicht geschehene Straftat anzeige (U-act. 10.2.001 Nr. 2 f.). Wie es sich im Einzelnen mit der Verwertbarkeit von Einvernahmen und der Wah- rung von Konfrontationsrechten verhält, kann hier ebenso offengelassen wer- den, wie die Behandlung der einzelnen Beweisanträge der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft.

2. Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die allgemeine Nothilfepflicht bei Lebensgefahr wurde erst 1989 ein- geführt und im Vergleich mit den Nachbarländern restriktiv auf Fälle dringlicher Lebensgefahr eingeschränkt, weil sie jeden treffen kann (dazu s. Coninx, recht 2024/4, S. 191 f. m.H.; vgl. auch Schultz, ZStrR 1991 S. 405 f.). Im Unter- schied zu Art. 129 StGB muss die Gefahr, also der Zustand, bei dem nach

Kantonsgericht Schwyz 7 dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Tod bevorsteht (dazu vgl. Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 129 StGB N 11), als Voraussetzung der Nothilfe einge- treten sein. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr mit der Metapher, dass das Leben „an einem seidenen Faden hängen“ muss, Bedeutung zu verleihen bzw. mit einer Situation zu erklären, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr „entstehen zu lassen“ (dazu Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 37 mit Bezug auf Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 4.A.2022, § 4 N 68), hilft nicht weiter. Der Tatbestand setzt eine unmittelbare Lebensgefahr unabhängig von deren Ursache (Maeder, ebd. N 40 m.H.) bzw. Entstehung voraus. Anders als bei der Aussetzung (vgl. Art. 127 StGB) muss zudem das Leben und nicht nur die Gesundheit („blosse“ Leibesgefahr, BBl 1985 S. 1034) gefährdet sein (Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 12 m.H.). Es genügt die ernsthafte Möglichkeit eines nahen Todes (vgl. BGE 121 IV 18 m.H. auf BGE 111 IV 51 E. 2 m.w.H.) bzw. die „akute“ Gefährdung (BGE 91 IV 193) des Lebens. Allerdings ist Art. 128 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Ege, AK, Art. 128 N 1): Der Tatbestand von Art. 128 StGB ist erfüllt, sobald der Täter nicht hilft, ohne dass es darauf an- kommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre (vgl. auch Maeder, ebd. N 7 f.). Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt jedoch, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie aus- reichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist. Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorganisa- tionen gibt, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (BGer 7B_259/2022 vom

8. April 2024 E. 3.2.2 m.H.). Die zu leistende Hilfe beschränkt sich aber auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünfti- gerweise erwartet werden können (BGE 150 IV 384 E. 4.2.2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 8

a) Aufgrund des IRM-Gutachtens ist erstellt, dass das todesursächliche Intoxikationsgeschehen nach der oralen Einnahme des Morphiums in der Ge- genwart von M.________ und N.________ bei H.________ sel. rasch einsetz- te und nach einer mehrere Stunden langen Agoniephase im Sinne einer vita minima zum Tod zwischen ca. 03:39 und 07:39 führte (U-act. 11.3.017 S. 4 ff. Ziff. 1 f. und 8). Damit war die unmittelbare Lebensgefahr, nämlich, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Tod nahe bevorstand, objektiv gege- ben. H.________ sel. geriet nach der Überdosis spätestens nach ihrem Ein- schlafen in der Gartenlaube in Gefahr, innert weniger Stunden zu sterben (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. A. 2022, § 4 N 68 m.H. auf BGE 121 IV 18). Es bestand nach Art. 128 Abs. 1 StGB objektiv für Personen wie den Beschuldigten, der an der Party gemäss der Anklage aus- ser 16:00 bis 17:30 Uhr sowie 19:00 bis 22:00 Uhr vor Ort war, eine Hilfs- pflicht. Dass H.________ sel. spätestens um 19:00 Uhr einschlief und nicht mehr aufweckbar war, ist aufgrund der Aussagen der noch als Auskunftsper- sonen unmittelbar nach dem Geschehen befragten K.________ (U- act. 10.4.001 Nr. 23: „wir haben sie auch nicht wachgekriegt“), Q.________ (U-act. 10.7.001 Nr. 35 und 10.7.003 Nr. 82) und P.________ (U-act. 10.1.001 Nr. 28) bewiesen. Es bleibt zu prüfen, ob dem in der fraglichen Zeit anwesen- den Beschuldigten der Tatbestand auch subjektiv zurechenbar ist, insbeson- dere ob er die unmittelbare Lebensgefahr erkannte. Dabei war für das Ju- gendgericht unter anderem die Auffassung der Gutachter massgeblich, dass unabhängig von der Kenntnis eines Betäubungsmittelkonsums durch Dritte unverzüglich der Notruf alarmiert werden sollte, falls ihnen Personen auffallen, die stark verwirrt erscheinen, nur noch erschwert erweckbar oder bewusstlos sind und/oder eine nicht normale Atmung (z.B. tiefes Schnarchen, Atemaus- setzer/Atempausen über mehrere Sekunden, sehr flache und schnelle Atmung oder stark verlangsamte Atmung) aufweisen (angef. Urteil S. 19 E. 4.2 in fine m.H. auf U-act. 11.1.007 S. 8 Ziff. 10). Diese Auffassung betrifft indes die all- gemeine Erkennbarkeit eines Notfalls und deckt damit – was ohnehin nicht die

Kantonsgericht Schwyz 9 Aufgabe der Gutachter ist – etwa nicht die hier objektiv soeben bejahte Rechtsfrage des Vorliegens unmittelbarer Lebensgefahr, aber auch nicht die Beurteilung des Wissens und Willens der involvierten Personen ab, worauf nachfolgend auf der Ebene des subjektiven Tatbestands einzugehen ist (nachfolgend lit. b). In objektiver Hinsicht sind aber immerhin keine Umstände ersichtlich, unter denen es dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen wäre, den Rettungsdienst zu alarmieren oder Hilfe im nahegelegenen Spital anzu- fordern.

b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesonde- re die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelba- re Lebensgefahr ein (BGer 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 m.H.; BGer 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2 ohne Äusserung zum Eventual- vorsatz wie Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 128 StGB N 11 m.H. auf BGE 121 IV 21; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 74). Eventualvorsatz wird für die Ver- pflichtung, die sich aus der unmittelbaren Lebensgefahr ergibt, und die Hilfe- bedürftigkeit des Opfers als genügend erachtet (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 52 f. m.H.; Ege, a.a.O., Art. 128 StGB N 8 m.H. auf indes in den eben zitierten BGer nicht erwähnten BGer 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 2, insbes. E. 2.b). Weil das Element der Unmittelbarkeit bzw. Dringlichkeit der Lebensgefahr verhindern soll, dass jedermann nothilfepflichtig wird (vgl. oben vor lit. a), ist davon auszugehen, dass der Täter um die unmittelba- re Lebensgefahr wissen bzw. diese ihm wie in den Beispielen der Botschaft (BBl 1985 S. 1034: Ertrinken, Zusammenbruch wegen Herzanfalls, auf der Strasse liegenbleibender Betrunkener) offenkundig sein muss (vgl. Schultz, ZBJV 1996 S. 591 und ZStrR 1991 S. 407), was insofern Eventualvorsatz auszuschliessen scheint (dazu indes unten lit. ee). Die deutliche Erkennbar- keit der unmittelbaren Lebensgefahr behandelte die Rechtsprechung auch schon auf der Ebene des objektiven Tatbestands (Pra 1996 Nr. 133).

Kantonsgericht Schwyz 10 aa) Die Anklage geht in Bezug auf die allgemeine Erkennbarkeit bzw. Offenkundigkeit der Lebensgefahr davon aus, dass H.________ sel. auf- grund einer Überdosis an Betäubungsmitteln einschlief und in der danach ein- tretenden Agoniephase nicht mehr aufweckbar war (oben lit. A Absatz 2). Konkret wirft sie dem Beschuldigten vor, erkannt zu haben, dass H.________ sel. in die Seitenlage gedreht war, röchelnd und panikartig teilweise ausset- zend mit einem Geräusch wie ein „Gruchzen“ atmete, Zuckungen hatte und sich nicht mehr aufwecken liess. Er habe bezüglich der Frage mitdiskutiert, ob H.________ sel. ärztliche Hilfe benötigen würde. Dabei sei auch erwähnt wor- den, dass sie im Laufe des Nachmittages Betäubungsmittel, u.a. Morphium, konsumiert habe. Spätestens in der gesamten Zeit, als sie weder ansprechbar noch aufweckbar gewesen sei, habe er gewusst bzw. zumindest damit rech- nen müssen und habe es auch in Kauf genommen, dass sie in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte. bb) Das Jugendgericht ging davon aus, es sei erkannt worden, dass sich die Verstorbene in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe. In der Gruppe sei diskutiert worden, ihr medizinische Hilfe zukommen zu lassen, was der Beschuldigte eingeräumt habe. Ihm sei zwar deren Morphiumkonsum erst im Nachhinein bekannt geworden (angef. Urteil S. 18 E. 4.1). Er habe aber vor Ort deren merkwürdige Atemgeräusche und die Diskussionen um Beizug medizinischer Hilfe mitbekommen. Damit sei davon auszugehen, dass er ihren lebensgefährlichen Zustand in Kauf genommen habe (ebd. S. 19 E. 4.2, 2. Absatz). Dass der Beschuldigte erkannt habe, dass H.________ sel. nicht mehr aufweckbar war, stellte das Jugendgericht nicht fest. Sein jugendli- ches Alter und der Umstand, dass er sich hätte älteren, erwachsenen Perso- nen widersetzen müssen, sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch durch den Anruf bei der Krankenschwester hätten die Anwesenden ihre Hilfspflicht nicht erfüllt (ebd. S. 20 E. 5).

Kantonsgericht Schwyz 11 cc) Der amtliche Verteidiger macht als Ausgangslage für den Beschuldigten geltend, er habe bereits am frühen Nachmittag Betäubungsmittel konsumiert, sei mit der etwas müde wirkenden H.________ sel. aber problemlos die Trep- pe hinuntergelaufen und habe danach die Party verlassen, ohne irgendwelche Anzeichen einer Überdosis mitzubekommen. Um 22:00 Uhr sei er wieder zurückgekehrt und habe eine Situation angetroffen, in der sich ein halbes Dut- zend Erwachsene um die den „Rausch“ ausschlafende H.________ sel. gekümmert habe. Er habe gehört, dass eine fachkundige Person angerufen worden sei, die gesagt habe, dass man nichts unternehmen müsse. Danach habe er fast die ganze Zeit in einem anderen Raum Alkohol und Betäubungs- mittel konsumiert. Am Morgen sei er nach dem Tod von H.________ sel. auf- gewacht. Die Staatsanwaltschaft hält das angefochtene Urteil für schlüssig und richtig. dd) Soweit das Jugendgericht darauf abstellt, der schlechte gesundheitliche Zustand von H.________ sel. sei erkannt worden, ist dies einerseits nicht er- heblich, da der Tatbestand unmittelbare Lebensgefahr voraussetzt. Dass sich der Zustand von H.________ sel. trotz der getroffenen Massnahmen – Kon- trollieren des Atems sowie des Pulses und das Versetzen in die Seitenlage – im Verlauf der Nacht äusserlich erkennbar verschlechtert hätte, lässt sich an- dererseits anhand des Anklagesachverhalts nicht ausmachen. Dass der Be- schuldigte nach seiner Rückkehr um 22:00 Uhr selber oder als allgemein dis- kutiert hätte wahrnehmen können, dass die eingeschlafene H.________ sel. nicht mehr aufweckbar war, legt ihm das Gericht im Gegensatz zur Anklage wie gesagt nicht zur Last. Der Beschuldigte bemerkte nach eigenen Angaben erst am Morgen, als sofort der Notfall alarmiert wurde, dass sie „wie in Koma“ gelegen und nicht mehr aufgewacht sei (U-act. 10.2.001 Nr. 20 in fine). Dage- gen sei H.________ sel. am Tag zuvor frühabends schon im Rüümli einge- schlafen, sei wieder aufgewacht und nach draussen in die Gartenlaube ge- gangen (ebd. Nr. 10). Zwar kann entgegen dem Jugendgericht als bewiesen

Kantonsgericht Schwyz 12 erachtet werden, dass der Beschuldigte mitbekam, dass H.________ sel. Morphium konsumierte (U-act. 10.2.001 Nr. 4, 10 und 17). Indes wird ihm nicht vorgeworfen, um die tödlichen Intoxikationswirkungen gewusst zu haben. Gemäss seinen Aussagen sei H.________ sel. draussen in der Gartenlaube beim Schlafen ständig überwacht und ihr der Puls gefühlt worden und sie ha- be alle fünf Minuten ein „Gruchzen“ bzw. panikartiges Röcheln von sich gege- ben (U-act. 10.2.001 Nr. 4 und 20). Diese Angaben lassen zwar darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Sorgen um die Gesundheit von H.________ sel. mitbekam und vielleicht auch teilte, indes nicht, dass er in Kenntnis davon, dass sie nicht mehr aufweckbar war, um die unmittelbare Lebensgefahr hätte wissen müssen. Es ist ihm nicht zu widerlegen, darauf vertraut zu haben, dass sie gemäss der Auffassung anderer Personen vor Ort bloss schlafen gelassen werden könne (ebd. Nr. 10 in fine). Hinzu kommt die seitens des Jugendgerichts und der Staatsanwaltschaft nicht infrage gestellte Tatsache einer Telefonauskunft einer Krankenschwester, solange die Verstor- bene atme, könne sie in Seitenlage schlafen gelassen werden. Dieser Be- scheid war dem minderjährigen Beschuldigten ebenfalls bekannt (U- act. 10.2.001 Nr. 4, 20 und 24). Es ist ihm unter diesen Umständen angesichts seines Alters nicht das Bewusstsein nachzuweisen, dass H.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte, so dass ihr entgegen der Auffassung anderer, zum Teil erwachsener Personen hätte dringlich medizinische Hilfe geleistet werden müssen. Angesichts des fehlenden Wissens um die unmittel- bare Lebensgefahr mangelte es dem Beschuldigten an der tatbestandsmässi- gen Voraussetzung, überhaupt einen Willen hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe zu bilden. ee) Nach der Anklage habe der Beschuldigte – wie auch alle übrigen Anwe- senden – gegenüber den Rettungskräften nicht den vorgängigen Betäubungs- mittelkonsum von H.________ sel. erklären wollen. Dass der Beschuldigte, wenn er abgesehen vom Gesagten (oben lit. dd) doch mit einer unmittelbaren

Kantonsgericht Schwyz 13 Lebensgefahr und einer entsprechenden Hilfsbedürftigkeit von H.________ sel. gerechnet hätte, aus diesem Grund die Nothilfe eventualvorsätzlich unter- lassen haben soll, vermag nicht einzuleuchten: Schlüssig würde allenfalls er- scheinen, dass niemand den allgemeinen Konsum von Betäubungsmitteln im Haus I, J + K.________ oder zumindest den eigenen Drogenmissbrauch of- fenlegen wollte. Diesen Vorwurf erhebt die Anklage indes nicht explizit, wes- halb die Berücksichtigung entsprechender Motivationen zur Begründung von Eventualvorsatz aus anklageformalen Gründen problematisch, wenn nicht unzulässig wäre. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, zumal keine Hinwei- se dafür ersichtlich sind, dass der Beschuldigte zur Vertuschung des allge- meinen Drogenkonsums an der Party im Haus I, J + K.________ über eine doch für möglich gehaltene Lebensgefahr hätte hinwegsehen wollen. Es ist nicht erstellt und ebenso wenig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte selbst bei möglich gehaltener Lebensgefahr und entsprechender Hilfsbedürftigkeit der Verstorbenen eine Unterlassung der Nothilfe in Kauf genommen hätte, nur um den eigenen Betäubungsmittelkonsum zu vertuschen. Dagegen spricht vielmehr, dass er diesen Missbrauch spontan offenlegte (U-act. 10.2.001 Nr. 18). Der Todeseintritt frühmorgens am 2. August 2020 als (hypothetischer) Erfolg der Unterlassung der Nothilfe ist in diesbezüglichen Überlegungen schliesslich konsequenterweise wegzudenken. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. oben E. 2), und es gilt zur Abgrenzung des vorsätzlichen Handelns von hier straflosem pflichtwidrig un- vorsichtigem Verhalten (bewusste Fahrlässigkeit) den unzulässigen ex post- Schluss auf einen ex ante bestehenden Täterwillen zu vermeiden (dazu vgl. Niggli/Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 53c ff). Insofern dürfen zufolge des am frühen Sonntag eingetretenen Todes an den Beschuldigten als aussenstehendem jugendlichen Partygast nicht zu hohe Anforderungen gestellt und ihm vorgeworfen werden, angesichts der Diskussionen um die

Kantonsgericht Schwyz 14 Morphiumüberdosis und die medizinische Hilfsbedürftigkeit H.________ sel. auch billigend in Lebensgefahr liegengelassen zu haben. Für ein willentliches In-Kauf-Nehmen der Unterlassung von Nothilfe aus Gleichgültigkeit oder Risi- kobereitschaft gegenüber dem Leben der Verstorbenen sind keine überzeu- genden Indizien vorhanden. Massgebend bleibt: Dem Beschuldigten ist nicht zu widerlegen, gemeint zu haben, dass H.________ sel. ohne Lebensgefahr kontrolliert schlafen gelassen werden könne, wie das von anderen und auch erwachsenen Personen gesagt wurde (vgl. oben lit. dd).

3. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und der angefochte- ne Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe aufzuheben. Bei diesem Ergebnis muss auf Fragen im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit diverser Beweise und mit der Notwendigkeit der Verteidigung sowie auf die Beweisan- träge nicht mehr abschliessend eingegangen werden. Ausgangsgemäss ent- fällt eine Strafe und die Anschlussberufung ist ohne weitere Begründung ab- zuweisen, alles unter Kostenfolgen vor beiden Instanzen und erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO). Auf die eingereichte im Endbetrag im Vergleich zu den Schwierigkeiten der Streit- sache hoch ausfallende Kostennote des amtlichen Verteidigers im Berufungs- verfahren (KG-act. 21/6) kann nicht abgestellt werden, enthält sie abgesehen von dem für die Berufungsverhandlung zu hoch veranschlagten Zeitaufwand zu viele Aufwandpositionen über Belange des Parallelverfahrens. Die Kosten- note für die erbetene erstinstanzliche Verteidigung erscheint angesichts der Schwierigkeiten der Streitsache ebenfalls unangemessen hoch. Sie rechnet zudem zu viele Aufwände hinsichtlich von Konsultationen mit Verteidigern der Parallelverfahren, unzulässige Aufwandpauschalen und insgesamt auffällig viel gleichförmigen Telefon- und E-Mail-Aufwand ein. Die Entschädigungen sind daher im Rahmen des Tarifs pauschal festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 Geb- TRA);-

Kantonsgericht Schwyz 15 erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen, das angefochtene Urteil des Jugendgerichts vom 4. Juli 2023 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Zivilforderungen:

a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 13’273.00 wird abgewiesen.

b) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. August 2020 wird abgewiesen.

c) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. August 2020 wird abgewiesen.

d) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 10’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. August 2020 wird abgewiesen.

3. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG xx).

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 9’789.25 und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 gehen zu Lasten des Staates.

5. Die Entschädigungsforderung von D.________ wird abgewiesen.

Kantonsgericht Schwyz 16

6. Der Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Jugendgerichtskasse mit Fr. 20’000.00 (inkl. MWST und Ausgaben) entschädigt. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit Fr. 8’000.00 (inkl. MWST und Ausgaben) entschädigt.

7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

8. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 5. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Vertreter der Privatkläger (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten zusammen mit STK 2023 75 und zur Meldung an den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei, Ziff. 3), Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. DNA- Löschformular U-act. 1.2.004), die KOST (elektr. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 10. März 2025 amu